Umgang mit dem Handy
- Während der Unterrichtsstunde hat jeder Schüler, der ein Handy
besitzt dafür Sorge zu tragen, dass dieses ausgeschaltet ist und keine Störung
des Unterrichts erfolgt. Für die Funktionalität ist grundsätzlich der
Eigentümer/Besitzer verantwortlich.
- Jedem Schüler ist in diesem Zusammenhang der Inhalt des §51(6) Satz
2 und 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) zur Kenntnis zu geben:
"Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die
Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen.
Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der
Schulleiter."
- Schüler der Abschlussklassen, die an Prüfungen teilnehmen sind
darüber zu belehren, dass für die Tage der Prüfungen kein Handy mit in den
Vorbereitungs- und Prüfungsraum zu bringen ist.
Im Falle eine Störung der Prüfung gilt §51(6) Satz 2 und 3 ThürSchulG.
Bei jeglicher Nutzung des Handys während er Vorbereitungs- und/ oder
Prüfungszeit, auch außerhalb des Prüfungsraumes wird dies als Täuschung bzw.
Täuschungsversuch wegen Nutzung unerlaubter Hilfsmittel gewertet.
Grundlage ist der §106 (1) und (2) der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO).
Die Prüfung beginnt mit der Prüfungseröffnung (schriftliche Prüfungen) bzw.
dem namentlichen Aufruf des Schülers durch die Prüfungskommission (mündliche
Prüfungen).
Der Schüler ist verantwortlich für die Obhut seiner persönlichen Gegenstände.
Die Schüler haben durch ihre Unterschrift o. g.
Belehrung gegenzuzeichnen.
Zur Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten und
Informationen über die Zulassung zur Prüfung wird diese Belehrung in den
Abgangsklassen wiederholt.
Heiko Schein
Schulleiter
