Belehrung zum Verbot unerlaubter Aufnahmen mit mobilen privaten Datengeräten (z.B. Handy, Smartwatch) nach § 56 ThürSchulG (Thüringer Schulgesetz)

 

1.     Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufzeichnungen in der Schule, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, sind nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig.

Wichtig:

·     die Aufzeichnung steht technisch gesehen vor dem Speichern, Versenden, ... von Daten!)

·     "in der Schule" ist jede genehmigte Schulveranstaltung auf dem Schulgelände

·     bei genehmigten Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage sind die jeweiligen Hausordnungen und das Persönlichkeitsrecht zu beachten und einzuhalten

2.     Aufzeichnungen auf privaten Geräten ist verboten.

3.     Aufzeichnungen für Unterrichtszwecke dürfen nur durch Technik der Schule (Schuleigentum) verarbeitet werden.

4.     EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

- nicht genehmigte Aufzeichnungen, die das Persönlichkeitsrecht verletzen,

  können bußgeldbehaftet werden,

- verantwortlich sind die Besitzer und Eigentümer der technischen Geräte:

  Die Eigentümer tragen die Verantwortung in der Erziehung ihrer Kinder als

  Besitzer über den sorgsamen Umgang mit ihrem Privateigentum.

5.     Urheberrecht:

- Recht am eigenen Bild

- Einschränkungen bei Vervielfältigungen

 

Ergänzung:

Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.

(§ 51 Abs. 6 ThürSchulG)

 

 

 

Silke Sturm

Schulleiterin